Netzbetreiber sind verpflichtet, zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig abzunehmen. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.
Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig, im jeweils vorangegangenen Quartal.
Desweiteren haben Betreiber einer Kraft- Wärme- Kopplung unter Umständen Anspruch auf Förderung durch das KWK- Gesetz bzw. das Energieeinspargesetz (EEG) wenn es sich um einen regenerativen Energieträger wie Biogas handelt. Nach dem neuen KWKG ist eine Förderung von bis 5,11 Cent/kWh und einer Dauer von bis zu 10 Jahren vorgesehen.
Darüber hinaus gelten die steuerlichen Regelungen, nach denen auch hier noch einmal gespart werden kann, wenn der Wirkungsgrad 70 % übersteigt.
Mit der Installation eines BHKW´s zeigen sie Verantwortung dem Klima gegenüber und sparen dabei bares Geld. Sollten Sie sich für eine Anschaffung interessieren können wir Ihnen gern ein Planungsangebot machen.